Geschäftsordnung
Geschäftsordnung der Fallschirmjägerkameradschaft Fritz Walter Zweibrücken
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Grundlagen
1. Die Kameradschaft trägt den Namen
"Fallschirmjägerkameradschafr Fritz Walter"
2. Sitz der Kameradschaft ist Zweibrücken
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
4. Die Satzung des Bundes Deutscher Fallschirmjäger (BDF) ist Grundlage der Kameradschaft.
5. Die Kameradschaft bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland. Sie ist unabhängig, überparteilich und überkonfessionell.
§ 2 Zweck der Kameradschaft
1. Die Kameradschaft verfolgt das Ziel, für aktive Soldaten und Soldatinnen, Reservisten, Soldaten a. D. und Veteranen, die Anlaufstelle zu sein um die Kameradschaft der Fallschirmjäger zu pflegen
2. Verbindung zur aktiven Truppe und zu befreundeten Kameradschaften zu halten und pflegen.
3. Die Kameradschaft dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken und erstrebt keine Gewinne. Mittel der Kameradschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Kameradschaft, mir Ausnahme von Aufwandsentschädigungen nach vorheriger Genehmigung durch die Kameradschaftsleitung gemäß dieser Geschäftsordnung.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglied in der Kameradschaft können auf schriftlichen Antrag werden
- Natürliche Personen
- Juristische Personen
2. Der Bewerber soll / muss dem Anforderungsprofil der Kameradschaft entsprechen (§ 2, Absatz 1) und die Ziele der Kameradschaft anerkennen.
3. Über die Aufnahme eines Bewerbers entscheidet die Kameradschaftsleitung.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Austritt des Mitglieds mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres
- Ausschluss des Mitglieds
- Beitragsrückstand von zwei Jahren
- dem Tod des Mitglieds
2. Der Austritt erfolgt durch formlose, schriftliche Abmeldung vor Beginn des neuen Geschäftsjahres, gerichtet an die
Kameradschaftsleitung.
3. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt
- wenn das Mitglied den Kameradschaftsinteressen oder der Satzung zuwider handelt, oder das Ansehen der Kameradschaft durch sein Verhalten schädigt, insbesondere durch Verletzung der politischen oder religiösen Toleranz.
- im Falle der Mitgliedschaft oder Mitarbeit in einer Partei oder Vereinigung, die Ausländerfeindlichkeit, Fremdenhass, Rassismus, Nationalsozialismus oder Intoleranz gegenüber Andersdenkenden verbreitet.
4.Über den Ausschluss entscheidet die Kameradschaftsleitung. Die Entscheidung ist dem Betreffenden unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Innerhalb eines Monats nach Erhalt der Ausschlusserklärung kann gegenüber der Kameradschaftsleitung schriftlich Einspruch erhoben werden. über den Einspruch des Beteiligten entscheidet endgültig die nächste Mitgliederversammlung (Monatstreffen) nach Anhörung der Beteiligten. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mitglieder sind zur Mitwirkung an der Arbeit der Kameradschaft und zur Förderung des Vereinszwecks (§2) nach besten Kräften und innerhalb der persönlichen Möglichkeiten verpflichtet.
2. Mitglieder haben die Beschlüsse der satzungsmäßigen Organe der Kameradschaft zu beachten.
3. Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten, über die Höhe des Mitgliedsbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung 4. Der Beitrag ist zu Beginn des Rechnungsjahre fällig und von Mitgliedern, die keine Einzugsermächtigung erteilt haben auf das Vereinskonto zu überweisen bzw. beim Kassenverwalter in Bar einzuzahlen.
5. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Wahlen der satzungsgemäßen Organen der Kameradschaft mitzuwirken.
§ 6 Ehrenmitgliedschaft
1. Ehrenmitglied innerhalb der Kameradschaft kann nur werden
- wer durch die Mitgliederversammlung der Kameradschaft vorgeschlagen und mit einfacher Mehrheit ernannt worden ist
2. Dazu ist es erforderlich
- Langjährige Mitgliedschaft
- Langjährige aktive Mitarbeit in der Kameradschaft
- Erwerb ganz besonderer Verdienste um die Kameradschaft
3. Mit der Ehrenmitgliedschaft sind keine Vergünstigungen verbunden
4. Die Ehrenmitgliedschaft soll in einem dem Anlass angemessenem Rahmen innerhalb einer kleinen Feierstunde durch überreichen einer Urkunde verliehen werden.
5. Es können Ehrenzeichen der Landeskameradschaft Hessen / Rheinland - Pfalz nach deren Richtlinien verliehen werden.
§ 7 Auftreten der Kameradschaft in der Öffentlichkeit
1. Die Kameradschaft bemüht sich, in der öffentlichkeit bei offiziellen Anlässen als "geschlossene Einheit" aufzutreten. Dazu kann über die Kameradschaft Bekleidung erworben werden. Das ist im Einzelnen
- Barett (Bordeauxrot mit Emblem)
- Hemd, kurzarm mit aufgesticktem Kameradschaftsabzeichen (rot / schwarz)
- Sweatshirt, langarm, mit aufgesticktem Kameradschaftsabzeichen (schwarz)
- Krawatte (blau) mit Emblem
- Mütze, schwarz, mit Emblem
2. Aktive Soldaten tragen dabei Dienstbekleidung
§8 Organe der Kameradschaft
Organe der Kameradschaft sind
- die Kameradschaftsleitung
- die Mitgliederversammlung
§ 9 Die Kameradschaftsleitung
1. Die Kameradschaftsleitung besteht aus
- dem Kameradschaftsleiter
- dem stellvertretenden Kameradschaftsleiter
- dem Kassenwart
- dem Schriftführer
- den Beisitzern
Es sollen mindestens 5 Beisitzer gewählt werden, bei Bedarf und Notwendigkeit kann die Anzahl der Beisitzer erhöht werden.
2. Die Kameradschaftsleitung wird von der Mitgliederversammlung einzeln für die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zum Ablauf der Amtsperiode, mindestens aber bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
Mit ausgesprochenem Rücktritt endet das individuelle Amt.
3. Die Abwahl eines Kameradschaftsleitungsmitgliedes aus wichtigen Gründen ist mit Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung jederzeit möglich.
Wichtige Gründe im Sinne des § 27 BGB sind grobe Pflichtverletzungen oder die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
4. Der Kameradschaftsleitung obliegt die Kassenführung. Die Kameradschaftsleitung gibt sich die Geschäftsordnung selbst. Zur Aufgabe der Kameradschaftsleitung gehören
- Führen der laufenden Geschäfte
- Umsetzen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Entscheidung und Abwicklung der Aufgaben gem. § 2 (Vereinszweck)
- Information der Mitglieder über die Arbeit in der Kameradschaft
5. Die Kameradschaftsleitung entscheidet mehrheitlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Kameradschaftsleiters.
6. Zur Vertretung der Kameradschaft im Sinne des § 26 BGB ist der Kameradschaftsleiter bzw. sein Stellvertreter berechtigt.
7. Scheidet ein Kameradschaftsleitungsmitglied aus, so hat der Restvorstand unverzüglich die Mitgliederversammlung zur Neubesetzung des frei gewordenen Sitzes einzuberufen. Bis dahin übernimmt der Restvorstand kommissarisch dessen Aufgaben.
§10 Die Mitgliederversammlung
1.Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ der Kameradschaft, sie tagt öffentlich.
2. Bei Mitgliederversammlungen haben Sitz und Stimme
- die Kameradschaftsleitung
- alle anwesenden Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Versammlung ihren Mitgliedsbeitrag entrichtet haben.
3. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen und wird von einem Kameradschaftsleitungsmitglied geleitet. Sie wird von der Kameradschaftsleitung unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung schriftlich einberufen. Die Ladungsfrist beträgt 4 Wochen.
4. Auf schriftlichen Antrag (unter Angabe der Gründe und des Zwecks) von dreiviertel der Stimmberechtigten, oder auf einstimmigen Antrag der Kameradschaftsleitung, ist die Kameradschaftsleitung verpflichtet, eine Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen.
5. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens ein drittel der Mitglieder. Wird diese Anzahl der Mitglieder nicht erreicht, muss innerhalb von vier Wochen mit der Ladungsfrist von zwei Wochen bei gleicher Tagesordnung eine erneute Mitgliederversammlung stattfinden. Die anwesenden Mitglieder sind dann ohne Rücksicht auf die Anzahl beschlussfähig.
6. Bei begründeten Zweifeln an der Sinnhaftigkeit des Vorgangs (festzuhalten in schriftlicher Form), kann die Kameradschaftsleitung nach ihrem Gewissen jederzeit die Versammlung für aufgelöst erklären. Alle vollzogenen Vorgänge sind gegenstandslos.
7. Im Falle einer Auflösung der Versammlung hat die Kameradschaftsleitung die Mitgliederversammlung unverzüglich, frühestens nach einer Woche, spätestens nach vier Wochen, mit gleicher Tagesordnung nochmals einzuberufen.
8. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
- Entlastung der Kameradschaftsleitung
- Wahl der Kameradschaftsleitung
- Wahl von 2 Revisoren zwecks einer Kassenprüfung zur Entlastung der Kameradschaftsleitung
- Dazu bereitet der Kassenwart die Kassenprüfung, die jährlich vor der Mitgliederversammlung erfolgt, vor.
- Änderung der Vereinssatzung
- Entscheidung über die Auflösung der Kameradschaft
9. Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters
Eine Dreiviertelmehrheit ist erforderlich
- zur Änderung der Geschäftsordnung
- zur Abwahl von Mitgliedern und Kameradschaftsleitungsmitgliedern
- zum Beschluss über die Mitgliedschaft in überorganisationen
- zur Auflösung der Kameradschaft
10. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
Das Protokoll wird von dem Protokollführer und einem Mitglied der Kameradschaftsleitung unterzeichnet und kann jederzeit bei der Kameradschaftsleitung eingesehen werden. über Einwände über den Inhalt entscheidet die Kameradschaftsleitung.
§ 11 Auflösung der Kameradschaft
1. Die Auflösung der Kameradschaft muss in der Einladung angekündigt werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Kameradschaft oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das vorhandene Vermögen der Kameradschaft einer von der Kameradschaftsleitung noch näher zu bestimmenden sozialen Einrichtung zu.
3. Das Abstimmungsergebnis ist namentlich festzuhalten
4. Die Kameradschaftsleitung übernimmt die Liquidation.